721.1
BAUVOC
CH-BE
Art. 68 Bauverordnung (BauV) - Küchen
Gesundheit
Art. 68 Bauverordnung (BauV) · Küchen
Wohnungen mit zwei und mehr Zimmern sind mit eigenen Küchen auszurüsten. Vorbehalten bleiben einer Gemeinschaftsküche angeschlossene Wohnungen.
Die Artikel 64 Absatz 1, 65, 66 und 67 Absätze 1 und 2 gelten auch für Küchen. Vorbehalten bleibt Absatz 3 hienach.
Küchen dürfen nicht als gefangene Räume ausgestaltet werden. Zurückversetzte Küchen müssen durch den vorgelagerten Raum genügend Tageslicht erhalten und sind künstlich gut zu entlüften; ihre Bodenfläche ist für die Berechnung der erforderlichen Fenstergrösse zur Fläche des vorgelagerten Raumes hinzuzurechnen.