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721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 68 Bauverordnung (BauV) - Küchen

Gesundheit
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Art. 68 Bauverordnung (BauV) · Küchen

Wohnungen mit zwei und mehr Zimmern sind mit eigenen Küchen auszurüsten. Vorbehalten bleiben einer Gemeinschaftsküche angeschlossene Wohnungen.

Die Artikel 64 Absatz 1, 65, 66 und 67 Absätze 1 und 2 gelten auch für Küchen. Vorbehalten bleibt Absatz 3 hienach.

Küchen dürfen nicht als gefangene Räume ausgestaltet werden. Zurückversetzte Küchen müssen durch den vorgelagerten Raum genügend Tageslicht erhalten und sind künstlich gut zu entlüften; ihre Bodenfläche ist für die Berechnung der erforderlichen Fenstergrösse zur Fläche des vorgelagerten Raumes hinzuzurechnen.

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