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721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 67 Bauverordnung (BauV) - 4 Minimale Grösse

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Art. 67 Bauverordnung (BauV) · 4 Minimale Grösse

1. Wohn- und Arbeitsräume müssen wenigstens eine lichte Höhe von 2,3 m aufweisen.

2. In abgeschrägten Räumen muss die Mindesthöhe wenigstens über zwei Dritteln, bei Einfamilienhäusern über der Hälfte der anrechenbaren Bodenfläche (Abs. 3) vorhanden sein.

3. Die Bodenfläche von Wohnräumen, Zimmer für häusliche Arbeiten ausgenommen, muss wenigstens 8 m² betragen; Raumteile mit einer lichten Höhe unter 1,5 m werden nicht angerechnet.

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