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721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 66 Bauverordnung (BauV) - 3 Schutz vor Feuchtigkeit

Gesundheit
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Art. 66 Bauverordnung (BauV) · 3 Schutz vor Feuchtigkeit

1. Wohn- und Arbeitsräume sind zu unterkellern oder genügend gegen Feuchtigkeit zu isolieren.

2. In ebenem Gelände dürfen die Fussböden der Wohnräume nicht unter dem fertigen Terrain liegen; vom Gebäude ansteigende Böschungen dürfen nicht mehr als 10 Prozent Steigung aufweisen.

3. Am Hang sind Wohnräume in Untergeschossen zulässig, sofern

a mindestens eine Aussenwand vollständig freiliegt,

b die im Erdreich stehenden Mauern gegen eindringende und aufsteigende Feuchtigkeit genügend isoliert sind.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

110 2022 170 · be (Art. 66 Abs. 3 Bst. a BauV)
Municipal Building Permit Revocation for Residential Expansion
Mentioned as the basis for why room No. 01.01 in the basement cannot be used as living space.
110 2020 183 · be (Art. 66 Abs. 2 BauV)
Administrative Appeal Regarding Revocation of Building Permit for Apartment Construction
The court ruled that the building permit must be revoked because the building project violates this provision regarding ground floor apartments.