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721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 65 Bauverordnung (BauV) - 2 Heizung und Wärmeisolation

Gesundheit
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Art. 65 Bauverordnung (BauV) · 2 Heizung und Wärmeisolation

1. Wohn- und Arbeitsräume sind mit einer Heizeinrichtung oder -möglichkeit zu versehen. Sie müssen gegen Wärmeverluste genügend isoliert sein.

2. Für Heizung und Isolation gelten die Vorschriften der Energiegesetzgebung, für die Heizung ausserdem jene der Umweltschutzgesetzgebung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

110 2014 99 · be (Art. 65 Abs. 1 BauV)
Appeal Granted Against Building Permit Due to Insufficient Green Space Ratio and Unsecured Access Route
The building permit was revoked due to contradictions regarding the required heating system for the workshop/office spaces.