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721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 64 Bauverordnung (BauV) - Vorschriften für Wohn- und Arbeitsräume 1 Belichtung, Besonnung und Belüftung

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Art. 64 Bauverordnung (BauV) · Vorschriften für Wohn- und Arbeitsräume 1 Belichtung, Besonnung und Belüftung

1. Wohn- und Arbeitsräume müssen unmittelbar von aussen genügend Licht und Luft erhalten. Die Fensterfläche soll mindestens einen Zehntel der Bodenfläche betragen und zu jeder Zeit zu einem genügend grossen Teil geöffnet werden können.

2. In Familienwohnungen dürfen die hauptsächlichen Tages-Aufenthaltsräume (Wohnzimmer und Kinderspielraum) nicht nach Norden orientiert sein.

3. Die ausschliesslich künstliche Beleuchtung und Belüftung ist zulässig für Räume in Industriebauten, Geschäftshäusern, Spitälern und dergleichen, die nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand natürlich belichtet und belüftet werden könnten.

4. Ausschankräume von Gastgewerbebetrieben und Fumoirs von Gastgewerbebetrieben sind mit einer ausreichenden mechanischen Be- und Entlüftungsanlage zu versehen.

5. Für Räume ohne mechanische Zu- und Abluftanlage genügt ein Luftreiniger mit HEPA-Schwebstofffilter.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

110 2015 81 · be (Art. 64 Abs. 1 BauV)
Administrative Authority Overturns Building Permit Due to FAR and Height Violations
Cited to establish the criteria (minimum window area) for deeming rooms as living or working spaces which must be included in the calculation of the gross floor area.