721.1
BAUVOC
CH-BE
Art. 62 Bauverordnung (BauV) - Grundsatz; massgebende Vorschriften
Gesundheit
Art. 62 Bauverordnung (BauV) · Grundsatz; massgebende Vorschriften
1. Bauten und Anlagen dürfen bei sachgerechter Benützung die Gesundheit von Personen und Tieren nicht beeinträchtigen.
2. Im einzelnen gelten die Bestimmungen dieser Verordnung. Die Gemeindebaupolizeibehörde kann zur Erhaltung eines schutzwürdigen baulichen Charakters von Bauten, Altstadtquartieren, Dorfkernen und anderen Siedlungsteilen Abweichungen gestatten.
3. Die Gemeinden können in ihren Vorschriften strengere Anforderungen aufstellen.
4. Die gesundheitspolizeilichen Vorschriften der Spezialgesetzgebung und die Befugnisse der damit betrauten Behörden bleiben vorbehalten.