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721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 61 Bauverordnung (BauV) - Bauten mit besonderen Betriebsgefahren

Sicherheit
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Art. 61 Bauverordnung (BauV) · Bauten mit besonderen Betriebsgefahren

1.Für Fabriken, Warenhäuser, Theater, Kinos, Gastgewerbebetriebe und Konzertlokale, Kirchen, Schulen, Spitäler, Heime, grössere Wohnbauten und andere zur Aufnahme einer grossen Zahl von Personen bestimmte Bauten und Anlagen kann die Baupolizeibehörde im Interesse der Sicherheit und Gesundheit der Benützer besondere Einrichtungen und Schutzmassnahmen verlangen. Dies gilt namentlich bezüglich der Einrichtung und Gestaltung von Eingängen, Treppen, Notausgängen, Fenstern, Beleuchtung, Ventilation und Toilettenanlagen.

2.Im Baugesuch sind der verantwortliche Ingenieur und der Bauleiter anzugeben.

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