721.1
BAUVOC
CH-BE
Art. 60 Bauverordnung (BauV) - Beleuchtung
Sicherheit
Art. 60 Bauverordnung (BauV) · Beleuchtung
1. Alle begehbaren Räume müssen genügend künstlich beleuchtet werden können.
2. Hochhäuser und andere Bauten mit besonderen Betriebsgefahren (Art. 61) sind mit einer vom Versorgungsnetz unabhängigen, bei Ausfall des Netzstroms sich automatisch einschaltenden Notstromanlage zur Beleuchtung der wichtigen Gänge, Treppenhäuser, Luftschutzräume, Ausgänge und zum Betrieb eventuell notwendiger Entlüftungsanlagen zu versehen. Die ständige Betriebsbereitschaft ist zu gewährleisten.