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721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 6 Bauverordnung (BauV) - Zufahrt 1 Begriff und Allgemeines

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Art. 6 Bauverordnung (BauV) · Zufahrt 1 Begriff und Allgemeines

1. Unter Zufahrt wird die Strassenverbindung zwischen dem Baugrundstück und dem allgemeinen Strassennetz verstanden. Sie umfasst die Hauszufahrt, den anschliessenden Strassenabschnitt, soweit darauf der Ziel- und Quellverkehr des erschlossenen Gebiets überwiegt, und dessen Anschluss an eine Strasse mit vorwiegendem Allgemeinverkehr.

2. Sie kann aus einem Strassenteil und einem Wegstück (oder Treppe) bestehen, wenn Bauten und Anlagen für die Feuerwehr und die Sanität gut erreichbar bleiben. Das Wegstück soll in der Regel nicht länger als 100 m sein.

3. Bei der Strassengestaltung, insbesondere bei der Bemessung der Fahrbahnbreite, ist auf die Verkehrssicherheit sowie auf Landschaft und Ortsbild Rücksicht zu nehmen. Besonderen Verhältnissen, wie ungünstigen topographischen Gegebenheiten, vorhandenen baulichen Hindernissen, gebotener Verlangsamung des Verkehrs, zu erwartender geringer Verkehrsbelastung (Zufahrt für nicht mehr als 20 Wohnungen oder verkehrsmässig gleichbedeutende Nutzung), sowie besonderen Verkehrsbedürfnissen ist im Rahmen der Artikel 7 bis 10 Rechnung zu tragen.

4. In Ortschaften und Ortsteilen, die nicht für den Motorfahrzeugverkehr erschlossen sind, sowie in Ortsteilen mit annähernd geschlossener Bauweise sind die Zufahrten nach den örtlichen Gegebenheiten und der Ortsübung zu gestalten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

110 2014 64 · be (Art. 6 Abs. 3 BauV)
Appeal Regarding Retroactive Building Permit for Landscaping, Retaining Wall, and Public Footpath Relocation Due to Usability and Setback Violations
Cited in the reasoning section regarding considerations for traffic safety, visual amenity, landscape, and specific local conditions in the design of access roads.
110 2014 26 · be (Art. 6 Abs. 3 BauV)
Municipal Building Permit Revocation for Road Access and Width Violations
This provision on special circumstances allowing for reduced roadway width was discussed in the context of insufficient accessibility.