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721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 59 Bauverordnung (BauV) - Treppen, Aufzüge

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Art. 59 Bauverordnung (BauV) · Treppen, Aufzüge

1. Die Räume sollen schnell und gefahrlos geräumt werden können.

2. In Mehrfamilienhäusern im Sinne von Artikel 43 Absatz 3 und in Geschäftshäusern sind die Treppenläufe und -podeste, Estrichtreppen ausgenommen, in einer Breite von mindestens 120 cm (Lichtmass) zu erstellen.

3. Die Pflicht zum Einbau von Personenaufzügen richtet sich nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 des Baugesetzes[31].

4. Zum Schutze historischer Bausubstanz können Abweichungen gestattet werden.

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