721.1
BAUVOC
CH-BE
Art. 59 Bauverordnung (BauV) - Treppen, Aufzüge
Sicherheit
Art. 59 Bauverordnung (BauV) · Treppen, Aufzüge
1. Die Räume sollen schnell und gefahrlos geräumt werden können.
2. In Mehrfamilienhäusern im Sinne von Artikel 43 Absatz 3 und in Geschäftshäusern sind die Treppenläufe und -podeste, Estrichtreppen ausgenommen, in einer Breite von mindestens 120 cm (Lichtmass) zu erstellen.
3. Die Pflicht zum Einbau von Personenaufzügen richtet sich nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 des Baugesetzes[31].
4. Zum Schutze historischer Bausubstanz können Abweichungen gestattet werden.