Art. 56a Bauverordnung (BauV) - Ausbaustandard der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge
Art. 56a Bauverordnung (BauV) · Ausbaustandard der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge
1. Die Anforderungen für die Ausbaustufe für Elektrofahrzeuge bei Neubauten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Kantonalen Energieverordnung vom 26. Oktober 2011 (KEnV)[[29]] richten sich nach dem SIA-Merkblatt 2060 «Infrastruktur für Elektrofahrzeuge in Gebäuden», Ausgabe 2020.[[30]]
2. Die Dimensionierung der Anschlussleistung für die entsprechenden Ausbaustufen gemäss SIA-Merkblatt 2060 ist nicht bindend.
3. Beim Bau von neuen Wohngebäuden sind vorzusehen
a) für Einfamilienhäuser die Ausbaustufe «A» für alle Parkplätze,
b) für Mehrfamilienhäuser die Ausbaustufe «C1» für alle Parkplätze.
4. Bei Neubauten von Gebäuden der Kategorie «übrige Nutzungen» nach Artikel 52 sowie für öffentliche Parkhäuser sind bei mindestens 20 Prozent der Parkplätze, jedoch bei mindestens einem Parkplatz, betriebsbereite Ladestationen gemäss Ausbaustufe «D» vorzusehen. Für die übrigen Parkplätze ist die Ausbaustufe "A" vorzusehen.