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721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 55 Bauverordnung (BauV) - Hindernisse in der Erfüllung der Parkplatzpflicht

Abstellplätze für Fahrzeuge
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Art. 55 Bauverordnung (BauV) · Hindernisse in der Erfüllung der Parkplatzpflicht

1. Die Baubewilligungsbehörde befreit den Bauherrn im erforderlichen Umfang von der Erfüllung der Parkplatzpflicht, wenn er aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen (topographische Verhältnisse, Schutz der Landschaft oder des Ortsbildes, unzulässige Inanspruchnahme von Innenhöfen oder Vorgärten, Notwendigkeit der Verkehrsberuhigung) die nach den vorstehenden Bestimmungen verlangte Abstellfläche weder auf dem Baugrundstück noch im Umkreis von 300 m bereitzustellen vermag. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

2. Die Befreiung ist ausgeschlossen, wenn verkehrsgefährdende Zustände drohen, denen weder mit Bedingungen und Auflagen noch mit einer Projektänderung begegnet werden kann.

3. Die Zahl der Abstellplätze für Personenwagen und für Zweiräder, deren Anlage dem Bauherrn erlassen wird, ist im Dispositiv des Bauentscheides festzuhalten. Sie bildet die Grundlage für den Bezug einer allfälligen Ersatzabgabe (Art. 56).

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

110 2020 82 · be (Art. 55 Abs. 1 BauV)
Appeal of Municipal Permit for Training Studio Based on Parking, Noise, and Ventilation
The administrative body based its decision to grant the exemption from parking space requirements on this provision.