Art. 54c Bauverordnung (BauV) - Fahrräder und Motorfahrräder
Art. 54c Bauverordnung (BauV) · Fahrräder und Motorfahrräder
1. Für Fahrräder und Motorfahrräder ist mindestens die folgende Anzahl Abstellplätze zu erstellen
a Wohnen: je Wohnung 2
b Arbeiten, Gewerbe, Dienstleistungen, Hotel: je 100 m² GF 2
c Einkaufen, Freizeit, Kultur und Restaurant: je 100 m² GF 3
d Spital, Heim je 100 m² GF 1
e Schulen je 100 m² GF 10
2. Die Abstellplätze sind so anzulegen, dass sie auf kurzem und sicherem Weg erreicht werden können. Wenigstens die Hälfte ist zu überdachen.
3. Besondere Verhältnisse, die zum Abweichen von der Anzahl nach Absatz 1 führen können, sind insbesondere gegeben, wenn der Anteil des Fahrradverkehrs deutlich über- oder unterdurchschnittlich ist, beispielsweise aufgrund der vorgesehenen Nutzungen oder der Topografie. Die Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) können ergänzend beigezogen werden.