Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 53 Bauverordnung (BauV) - 4. Grosse Vorhaben

Abstellplätze für Fahrzeuge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (162 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 53 Bauverordnung (BauV) · 4. Grosse Vorhaben

1. Für grosse Vorhaben, bei denen die Summe von GF/n der verschiedenen übrigen Nutzungen grösser ist als 200, wird an Stelle einer Bandbreite der Grundbedarf festgelegt.

2. Der Grundbedarf berechnet sich auf Grund der Formel (0.25 x GF/n) + 50.

3. Zur Koordination zwischen der Bandbreite nach Artikel 52 und dem Grundbedarf gilt zudem

a **\* auf jeden Fall darf das Maximum für GF/n = 200 erstellt werden (Städte und Agglomerationen 125, übriger Kanton 165 Abstellplätze).

b **\* ist das Minimum für GF/n = 200 grösser als der Grundbedarf, ist mindestens dieses Minimum zu erstellen.

4. Zusätzliche Abstellplätze zum Grundbedarf werden bewilligt, wenn auf Grund der zu erwartenden Fahrten dargestellt wird, dass die Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung eingehalten werden.

← Art. 52 Bauverordnung (BauV) Gegenstände Art. 54 Bauverordnung (BauV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →