Art. 52 Bauverordnung (BauV) - 3 Übrige Nutzungen
Art. 52 Bauverordnung (BauV) · 3 Übrige Nutzungen
1. Für die übrigen Nutzungen berechnet sich die Bandbreite nach den folgenden Formeln
a) Städte und Agglomerationen
1. Maximal: (0.6 x GF/n) + 5
2. **\* Minimal : (0.45 x GF/n) - 3
b) Übriger Kanton
1. Maximal: (0.8 x GF/n) + 5
2. **\* Minimal : (0.6 x GF/n) - 3
c) n-Werte
1. Restaurant: n = 15
2. Einkaufen, Freizeit, Kultur: n = 20
3. Hotel: n = 30
4. Arbeiten, Gewerbe, Dienstleistungen: n = 50
5. Spital, Heim: n = 100
6. Schule: n = 120
2. Zu den Städten und Agglomerationen zählen
a) Agglomeration Bern: Bern (ohne Oberbottigen), Bolligen (ohne Habstetten und Ferenberg), Bremgarten, Ittigen, Köniz (nur Köniz, Liebefeld, Niederwangen und Wabern), Moosseedorf, Münchenbuchsee, Muri, Ostermundigen, Urtenen sowie Zollikofen.
b) Agglomeration Biel: Biel, Brügg sowie Nidau.
c) Agglomeration Thun: Thun (ohne Goldiwil), Heimberg, Spiez (ohne Einigen und Faulensee) sowie Steffisburg.
3. Für die Berechnung der Anzahl Abstellplätze gilt
a) **\* Umfasst ein Vorhaben verschiedene übrige Nutzungen, sind die GF/n der verschiedenen Nutzungen zusammenzuzählen und von dieser Summe ist die Anzahl Abstellplätze zu berechnen.
b) Ergibt die Berechnung für ein Vorhaben weniger als ein Abstellplatz, ist für die übrigen Nutzungen mindestens einen Abstellplatz zu erstellen.
4. Ist eine Nutzung in Absatz 1 nicht geregelt, ist die Bandbreite nach der voraussichtlichen Anzahl der Arbeitsplätze, der erwarteten Besucher oder einer anderen, zweckmässigen Bemessungsgrundlage festzusetzen; die Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) können ergänzend beigezogen werden.