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721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 49 Bauverordnung (BauV) - Allgemeines

Abstellplätze für Fahrzeuge
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Art. 49 Bauverordnung (BauV) · Allgemeines

1. Die Anzahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder nach den Artikeln 16 und 17 des Baugesetzes[28] sind auf Grund der nachstehenden Bestimmungen zu ermitteln.

2. Als Geschossflächen (GF) im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gelten die Hauptnutzflächen, die Verkehrsflächen und die Konstruktionsflächen. Nicht angerechnet werden Verkehrsflächen für die Parkierung von Fahrzeugen sowie Lagerräume, die weder publikumsoffen noch mit Arbeitsplätzen belegt sind.

3. Abstellplätze auf fremden Boden sind grundbuchlich sicherzustellen. Die Gemeinden können die Sicherstellung abweichend regeln.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

110 2019 9 · be (Art. 49 Abs. 3 BauV)
Construction Permit Appeal Regarding Music Pavilion Zoning and Setback Compliance
The decision mandates the lower authority to ensure that sufficient parking spaces are provided, which involves checking the correct calculation and, if necessary, considering if a servitude for parking rights serves as collateral security under this article.