721.1
BAUVOC
CH-BE
Art. 48 Bauverordnung (BauV) - Zweckentfremdungsverbot
Aufenthaltsbereiche und Spielplätze, Abstellräume
Art. 48 Bauverordnung (BauV) · Zweckentfremdungsverbot
1. Aufenthaltsbereiche, Kinderspielplätze, Spielflächen und Abstellräume dürfen ihrem Zweck nicht entfremdet werden.
2. Die Baupolizeibehörde oder die Baubewilligungsbehörde können zur Verhinderung einer Zweckentfremdung verlangen, dass der Bauherr die dauernde Erhaltung der für Zwecke gemäss Absatz 1 ausgeschiedenen Flächen mit einer Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde sicherstellt.
3. Die Baupolizeibehörde kann befristet eine andere Verwendung gestatten, wenn nachgewiesenermassen kein Bedarf für den vorgesehenen Zweck besteht.