721.1
BAUVOC
CH-BE
Art. 47 Bauverordnung (BauV) - Abstellräume
Aufenthaltsbereiche und Spielplätze, Abstellräume
Art. 47 Bauverordnung (BauV) · Abstellräume
1. In Mehrfamilienhäusern sind den Bewohnern genügende Abstellräume (Reduits, abschliessbarer Estrich- oder Kellerteil) zur Verfügung zu stellen. Die Gesamtfläche soll für Ein- und Zweizimmerwohnungen wenigstens 5 m², für grössere Wohnungen wenigstens 7 m² betragen.
2. In der Nähe des Hauseingangs sind ausserdem besondere wettergeschützte Abstellflächen für Kinderwagen, Fahrräder und dergleichen vorzusehen.