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721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 47 Bauverordnung (BauV) - Abstellräume

Aufenthaltsbereiche und Spielplätze, Abstellräume
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Art. 47 Bauverordnung (BauV) · Abstellräume

1. In Mehrfamilienhäusern sind den Bewohnern genügende Abstellräume (Reduits, abschliessbarer Estrich- oder Kellerteil) zur Verfügung zu stellen. Die Gesamtfläche soll für Ein- und Zweizimmerwohnungen wenigstens 5 m², für grössere Wohnungen wenigstens 7 m² betragen.

2. In der Nähe des Hauseingangs sind ausserdem besondere wettergeschützte Abstellflächen für Kinderwagen, Fahrräder und dergleichen vorzusehen.

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