721.1
BAUVOC
CH-BE
Art. 46a Bauverordnung (BauV) - Befreiung von der Erstellungspfllicht
Aufenthaltsbereiche und Spielplätze, Abstellräume
Art. 46a Bauverordnung (BauV) · Befreiung von der Erstellungspfllicht
1. Die Bauherrschaft kann von der Erstellung der Kinderspielplätze und grösseren Spielflächen teilweise oder vollständig befreit werden, wenn sichergestellt ist, dass
a) in der Nähe des Baugrundstücks gut erreichbare Kinderspielplätze und grössere Spielflächen vorhanden sind oder innert zwei Jahren ab Bewilligung der Wohnsiedlung erstellt werden,
b) diese genügend gross und gut ausgerüstet sind und
c) deren Bestand, Benützung und Zugänglichkeit rechtlich sichergestellt ist.