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721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 46 Bauverordnung (BauV) - Grössere Spielflächen

Aufenthaltsbereiche und Spielplätze, Abstellräume
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Art. 46 Bauverordnung (BauV) · Grössere Spielflächen

1. Grössere Spielflächen im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 des Baugesetzes[27] sollen Jugendlichen und Erwachsenen für Ball- und Rasenspiele zur Verfügung stehen.

2. Sie sollen möglichst eben sein und eine gut proportionierte, zusammenhängende Mindestfläche von 400 m² bei mehr als 20 Familienwohnungen, von 500 m² bei 30 und mehr Familienwohnungen und von 600 m² bei 40 und mehr Familienwohnungen aufweisen. Artikel 45 Absatz 3 ist anwendbar.

3. Für die Gestaltung gilt Artikel 44 Absatz 4.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

100 2019 413 · be (Art. 46 BauV)
Developer v. Cantonal Directorate for Building and Traffic (Building Permit and Aesthetic Regulations)
The court examined whether the larger recreational area met the requirements of this article.