721.1
BAUVOC
CH-BE
Art. 44 Bauverordnung (BauV) - Aufenthaltsbereiche, Kinderspielplätze 1 Lage, Zugang, Gestaltung
Aufenthaltsbereiche und Spielplätze, Abstellräume
Art. 44 Bauverordnung (BauV) · Aufenthaltsbereiche, Kinderspielplätze 1 Lage, Zugang, Gestaltung
1. Aufenthaltsbereiche und Kinderspielplätze sollen an möglichst sonnigen, dem Verkehr abgewandten Arealstellen angelegt werden. Es sind genügend Schattenplätze vorzusehen.
2. Allen Bewohnern ist der Zugang zu den allgemeinen Aufenthaltsbereichen zu ermöglichen. Mindestens zu einem Aufenthaltsbereich muss der Zugang, wenn möglich (Art. 22 Abs. 2 BauG), rollstuhlgängig sein (Art. 85).
3. Kinderspielplätze müssen für Kleinkinder gut und gefahrlos erreichbar sein. Der Zugang darf nicht durch Einstellhallen führen.
4. Aufenthaltsbereiche und Kinderspielplätze sind ihrem Zweck entsprechend einzurichten. Die Direktion für Inneres und Justiz gibt darüber Empfehlungen heraus.