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721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 43 Bauverordnung (BauV) - Begriffe

Aufenthaltsbereiche und Spielplätze, Abstellräume
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Art. 43 Bauverordnung (BauV) · Begriffe

1. Als Aufenthaltsbereiche gelten wenigstens mit einfachen Mitteln zum Verweilen im Freien eingerichtete Teile eines Gebäudegrundstücks.

2. Kinderspielplätze sind für Kleinkinder und schulpflichtige Kinder eingerichtete Spielflächen.

3. Unter Mehrfamilienhäusern sind Wohnhäuser mit mehr als zwei Familienwohnungen verstanden, nicht aber zusammengebaute Reiheneinfamilienhäuser. Als Familienwohnung gelten Wohnungen mit wenigstens drei Zimmern.

4. Wohnsiedlungen sind Überbauungen mit Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhäusern, die zusammen mehr als 20 Familienwohnungen enthalten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

110 2020 7 · be (Art. 43 Abs. 2 BauV)
Appeal Regarding Building Permit for Multi-Family House and Carport Modification
The implicit finding that the project, as amended, now satisfies this provision regarding the definition of the children's play area is the core reason for the partial approval via the new condition.