721.1
BAUVOC
CH-BE
Art. 41 Bauverordnung (BauV) - 4 Betriebsvorschriften
Autoabbruchbetriebe
Art. 41 Bauverordnung (BauV) · 4 Betriebsvorschriften
1. Altwaren müssen unmittelbar nach ihrer Entgegennahme von allen gewässergefährdenden Flüssigkeiten entleert werden.
2. Sie dürfen nur auf den zur vorübergehenden Lagerung bestimmten Arealteilen deponiert und nicht so aufgeschichtet werden, dass sie die Einfriedigung des Sammelplatzes überragen.
3. Die Altwaren sind laufend in geeigneter Weise zu beseitigen (Wiederverwertung, Ablieferung zur Verschrottung, Abfuhr in Deponien). Sie dürfen auf den Sammelplätzen keinesfalls länger als sechs Monate auf nicht überdachtem Areal liegen.
4. Das Verbrennen von Altwaren, Altölen und dergleichen ist nur in dafür zugelassenen besonderen Anlagen gestattet.