721.1
BAUVOC
CH-BE
Art. 40 Bauverordnung (BauV) - 3 Einrichtungsvorschriften
Autoabbruchbetriebe
Art. 40 Bauverordnung (BauV) · 3 Einrichtungsvorschriften
1. Die Sammelplätze sind mit einer nicht störenden Einfriedigung zu umschliessen, die das Eindringen Unbefugter verhindert und die gelagerten Altwaren gegen Einsicht von aussen abdeckt. Für die Einfriedigungen längs öffentlicher Strassen bleibt das Strassengesetz vorbehalten.
2. Die Arbeitsplätze für gewässergefährdende Verrichtungen (Entleeren von Benzin und Öl, Ausbau von Fahrzeugteilen, Zusammenpressen von Karrosserien und dgl.) sind auf undurchlässigem, mit Benzin- und Ölabscheider ausgerüstetem Boden einzurichten und zu überdachen.
3. Die zur vorübergehenden Lagerung von Altwaren bestimmten Arealteile sind, wenn Gründe des Gewässerschutzes es erfordern, mit einem undurchlässigen Bodenbelag und mit Benzin- und Ölabscheider zu versehen.