721.1
BAUVOC
CH-BE
Art. 39 Bauverordnung (BauV) - 2 Einordnung
Autoabbruchbetriebe
Art. 39 Bauverordnung (BauV) · 2 Einordnung
1. Sammelplätze des Autoabbruchgewerbes sind grundsätzlich nur in Industriezonen zu bewilligen.
2. Die Bewilligung ist zu verweigern für Sammelplätze, die
a von öffentlichen Aussichtspunkten, Durchgangsstrassen, Touristenstrassen oder Eisenbahnlinien eingesehen werden können, es sei denn, die Lagerstellen für Altwaren würden durch Bepflanzung, nicht störende Überdachung oder sonstwie in geeigneter Weise dem Einblick entzogen;
b weder über eine für den Lastwagenverkehr taugliche Zufahrtsstrasse noch über einen Industriegeleiseanschluss verfügen.