721.1
BAUVOC
CH-BE
Art. 38 Bauverordnung (BauV) - Vorschriften über Sammelplätze 1 Allgemeines
Autoabbruchbetriebe
Art. 38 Bauverordnung (BauV) · Vorschriften über Sammelplätze 1 Allgemeines
1. Für die Sammelplätze des Autoabbruchgewerbes gelten die nachstehenden Bestimmungen sowie die Artikel 31, 32 und 34.
2. Die Erstellung, die Erweiterung und die Änderung eines Sammelplatzes bedürfen einer Baubewilligung. Diese hat insbesondere die Einordnung und die Gestaltung des Sammelplatzes zum Gegenstand.
3. Vorbehalten bleiben die Gewerbebewilligung und die Gewerbegesetzgebung.