Art. 36 Bauverordnung (BauV) - Begriffe
Art. 36 Bauverordnung (BauV) · Begriffe
1. Unter den Sammelplätzen des Autoabbruchgewerbes sind die Bodenflächen mit den zugehörigen Bauten und Einrichtungen verstanden, die der gewerbsmässigen Entgegennahme, der vorübergehenden Lagerung und der Verwertung von ausgedienten Fahrzeugen aller Art, Fahrzeugteilen, Pneus, Maschinen, grösseren Geräten und dergleichen (Sammelbezeichnung «Altwaren») dienen.
2. Fahrzeuge gelten als ausgedient, wenn sie endgültig ausser Betrieb gesetzt sind oder wenn sie länger als einen Monat ohne Kontrollschild im Freien stehen. Ausgenommen sind Fahrzeuge,
a) **\* für die der Halter das Kontrollschild nicht länger als ein Jahr beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt hinterlegt hat;
b) die auf bewilligten Abstellflächen des Autogewerbes oder -handels zur Reparatur oder zum Verkauf stehen.