Art. 35 Bauverordnung (BauV) - Randtitel aufgehoben
Art. 35 Bauverordnung (BauV) · Randtitel aufgehoben
1. Die zuständige Gemeindebehörde überprüft das Gemeindegebiet periodisch auf vorhandene widerrechtliche Ablagerungen. Die Kantonspolizei meldet von ihr festgestellte widerrechtliche Ablagerungen der Gemeindebehörde und ist dieser bei der Ermittlung des verantwortlichen Ablagerers behilflich; im weiteren hat die Kantonspolizei Strafanzeige einzureichen, wenn eine widerrechtliche Ablagerung in Frage steht.
2. Die Gemeindebehörde fordert den Ablagerer und den Grundeigentümer auf, die widerrechtliche Ablagerung sofort zu beseitigen; sie droht die Ersatzvornahme an.
3. Für den Rückgriff des Grundeigentümers auf den Ablagerer für Kosten und Umtriebe gilt das Zivilrecht.
4. Die Bestimmungen des Baugesetzes [25] über die Baupolizei bleiben vorbehalten.