Art. 34 Bauverordnung (BauV) - Aufsicht
Art. 34 Bauverordnung (BauV) · Aufsicht
1. Das Amt für Wasser und Abfall beaufsichtigt die Materialabbaustellen hinsichtlich der Einhaltung der Abbaukoten, des betrieblichen Gewässerschutzes, der Qualität des Auffüllmaterials und des Nachweises der Fachkenntnisse. Es kann für die Erfüllung seiner Aufsichtspflicht Dritte beiziehen.
1a Im Übrigen beaufsichtigt die zuständige Gemeindebehörde die im Gemeindegebiet gelegenen Materialabbaustellen. Sie wacht insbesondere über die Einhaltung der Betriebsvorschriften und der Wiederherstellungspflicht. Sie kann für die Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht eine Grubenkommission beiziehen.
1b Das Amt für Wasser und Abfall bietet der zuständigen Gemeindebehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgabe nach Absatz 1a fachliche Unterstützung und Beratung. Soweit die zuständige Gemeindebehörde zur Erfüllung dieser Aufgabe eine Grubenkommission beizieht, unterstützt und berät das Amt für Wasser und Abfall auch diese.
2. Die in den Absätzen 1 und 1a genannten Behörden informieren sich gegenseitig über festgestellte Missstände und sorgen in ihrem Zuständigkeitsbereich für die rasche Beseitigung dieser Missstände, nötigenfalls unter Androhung der Ersatzvornahme.
3. Die Aufsichtsbefugnisse anderer Behörden, insbesondere der Gewerbe-, Forst-, Strassenbau- und Wasserbaupolizeiorgane, bleiben vorbehalten.