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721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 33a Bauverordnung (BauV) - Fachkenntnisse

Materialabbau und Terrainveränderungen
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Art. 33a Bauverordnung (BauV) · Fachkenntnisse

1. Die Betreiberinnen und Betreiber von Materialabbaustellen bzw. ihr Personal müssen über die erforderlichen Fachkenntnisse für den fachgerechten Betrieb der Materialabbaustelle verfügen und der Behörde auf deren Verlangen die entsprechenden Nachweise vorlegen.

2. Das Amt für Wasser und Abfall legt die erforderlichen Fachkenntnisse fest.

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