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721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 30 Bauverordnung (BauV) - Materialabbau in der Bauzone und in Schutzgebieten

Materialabbau und Terrainveränderungen
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Art. 30 Bauverordnung (BauV) · Materialabbau in der Bauzone und in Schutzgebieten

Materialabbaustellen dürfen in der Bauzone sowie in Naturschutzgebieten und -objekten nicht errichtet oder erweitert werden.

In archäologischen Schutzgebieten dürfen Materialabbaustellen nur errichtet oder erweitert werden, wenn aufgrund des regionalen Bedarfs ein überwiegendes Interesse besteht und der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.

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