721.1
BAUVOC
CH-BE
Art. 30 Bauverordnung (BauV) - Materialabbau in der Bauzone und in Schutzgebieten
Materialabbau und Terrainveränderungen
Art. 30 Bauverordnung (BauV) · Materialabbau in der Bauzone und in Schutzgebieten
Materialabbaustellen dürfen in der Bauzone sowie in Naturschutzgebieten und -objekten nicht errichtet oder erweitert werden.
In archäologischen Schutzgebieten dürfen Materialabbaustellen nur errichtet oder erweitert werden, wenn aufgrund des regionalen Bedarfs ein überwiegendes Interesse besteht und der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
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