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721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 3 Bauverordnung (BauV) - Erschliessung im allgemeinen 1 Anforderungen

Erschliessung
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Art. 3 Bauverordnung (BauV) · Erschliessung im allgemeinen 1 Anforderungen

1. Die Erschliessungsanlagen müssen den Anforderungen des Gesetzes (Art. 7 BauG) genügen und rechtlich sichergestellt sein.

2. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts. Vorbehalten bleiben aber die nachgenannten Gesetze mit ihren Ausführungserlassen

a. für die Zufahrt das Strassengesetz,

b. für die Versorgung mit Trink-, Brauch- und Löschwasser das Gesetz über die Wassernutzung sowie das Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz;

c. für die Energieversorgung das Energiegesetz;

d. für die Abwasserbeseitigung die Gewässerschutzgesetzgebung.

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