Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 29c Bauverordnung (BauV) - Wasserbezug

Technische Beschneiung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (162 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 29c Bauverordnung (BauV) · Wasserbezug

1. Für die technische Beschneiung darf nur Wasser verwendet werden. Jegliche Zusätze von Stoffen oder Organismen sind verboten.

2. Beim Wasserbezug sind folgende Prioritäten einzuhalten

1. Erste Priorität: Bezug von öffentlichen Wasserversorgungs- oder Wasserkraftanlagen;

2. Zweite Priorität: Bezug aus bestehenden anderen Wasserfassungen;

3. Dritte Priorität: Bezug aus neuen Grundwasserfassungen und leistungsfähigen Fliess- und stehenden Gewässern;

4. Letzte Priorität: Bezug aus ungefassten Quellen.

← Art. 29b Bauverordnung (BauV) Gegenstände Art. 29d Bauverordnung (BauV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →