721.1
BAUVOC
CH-BE
Art. 29c Bauverordnung (BauV) - Wasserbezug
Technische Beschneiung
Art. 29c Bauverordnung (BauV) · Wasserbezug
1. Für die technische Beschneiung darf nur Wasser verwendet werden. Jegliche Zusätze von Stoffen oder Organismen sind verboten.
2. Beim Wasserbezug sind folgende Prioritäten einzuhalten
1. Erste Priorität: Bezug von öffentlichen Wasserversorgungs- oder Wasserkraftanlagen;
2. Zweite Priorität: Bezug aus bestehenden anderen Wasserfassungen;
3. Dritte Priorität: Bezug aus neuen Grundwasserfassungen und leistungsfähigen Fliess- und stehenden Gewässern;
4. Letzte Priorität: Bezug aus ungefassten Quellen.