721.1
BAUVOC
CH-BE
Art. 29b Bauverordnung (BauV) - Landschaft
Technische Beschneiung
Art. 29b Bauverordnung (BauV) · Landschaft
1. Geländeeingriffe für den Bau einer Anlage sind innert weniger Jahre standortgerecht zu rekultivieren.
2. Optisch auffallende Beschneiungsgeräte sind im Sommer zu demontieren.