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721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 29b Bauverordnung (BauV) - Landschaft

Technische Beschneiung
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Art. 29b Bauverordnung (BauV) · Landschaft

1. Geländeeingriffe für den Bau einer Anlage sind innert weniger Jahre standortgerecht zu rekultivieren.

2. Optisch auffallende Beschneiungsgeräte sind im Sommer zu demontieren.

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