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721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 28 Bauverordnung (BauV) - 4. Erschliessungskosten

Besondere Bauten und Anlagen
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Art. 28 Bauverordnung (BauV) · 4. Erschliessungskosten

1. Die Kosten der Erschliessung der Detailhandelseinrichtung sind der Bauherrschaft zu überbinden, soweit sie betreffen

a die Detailerschliessung;

b **\*** einen durch die Detailhandelseinrichtung verursachten besonderen Ausbau des Basiserschliessungsnetzes und der verkehrstechnischen Anlagen.

2. Vorbehalten bleiben Leistungen nach den Artikeln 142 ff. des Baugesetzes sowie der Bezug von Grundeigentümerbeiträgen, Gebühren und Ersatzabgaben nach den hiefür geltenden Bestimmungen.

3. Die Gemeinden können abweichende Erschliessungsvereinbarungen treffen.

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