721.1
BAUVOC
CH-BE
Art. 27 Bauverordnung (BauV) - 3. Privater Motorfahrzeugverkehr
Besondere Bauten und Anlagen
Art. 27 Bauverordnung (BauV) · 3. Privater Motorfahrzeugverkehr
1. Der durch die Detailhandelseinrichtung verursachte Motorfahrzeugverkehr darf das öffentliche Strassennetz nicht überlasten.
2. Insbesondere sind vorzusehen
a) genügende Stauräume ausserhalb des öffentlichen Strassennetzes für zu- und wegfahrende Fahrzeuge;
b) nötigenfalls die bauliche Sanierung von Stellen des Verkehrsnetzes, die dem Mehrverkehr nicht gewachsen wären, sofern signalisationstechnische oder verkehrspolizeiliche Massnahmen nicht genügen.