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721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 27 Bauverordnung (BauV) - 3. Privater Motorfahrzeugverkehr

Besondere Bauten und Anlagen
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Art. 27 Bauverordnung (BauV) · 3. Privater Motorfahrzeugverkehr

1. Der durch die Detailhandelseinrichtung verursachte Motorfahrzeugverkehr darf das öffentliche Strassennetz nicht überlasten.

2. Insbesondere sind vorzusehen

a) genügende Stauräume ausserhalb des öffentlichen Strassennetzes für zu- und wegfahrende Fahrzeuge;

b) nötigenfalls die bauliche Sanierung von Stellen des Verkehrsnetzes, die dem Mehrverkehr nicht gewachsen wären, sofern signalisationstechnische oder verkehrspolizeiliche Massnahmen nicht genügen.

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