721.1
BAUVOC
CH-BE
Art. 26 Bauverordnung (BauV) - 2. Anschluss an öffentliche Verkehrsmittel
Besondere Bauten und Anlagen
Art. 26 Bauverordnung (BauV) · 2. Anschluss an öffentliche Verkehrsmittel
1. Detailhandelseinrichtungen müssen mit einem öffentlichen Verkehrsmittel erreichbar sein.
2. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn eine in kürzeren Zeitabständen bediente Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht mehr als 300 m (Weglänge) entfernt liegt und von Fussgängern ungefährdet erreicht werden kann.