Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 26 Bauverordnung (BauV) - 2. Anschluss an öffentliche Verkehrsmittel

Besondere Bauten und Anlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (162 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 26 Bauverordnung (BauV) · 2. Anschluss an öffentliche Verkehrsmittel

1. Detailhandelseinrichtungen müssen mit einem öffentlichen Verkehrsmittel erreichbar sein.

2. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn eine in kürzeren Zeitabständen bediente Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht mehr als 300 m (Weglänge) entfernt liegt und von Fussgängern ungefährdet erreicht werden kann.

← Art. 25 Bauverordnung (BauV) Gegenstände Art. 27 Bauverordnung (BauV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →