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721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 25 Bauverordnung (BauV) - Detailhandelseinrichtungen 1. Planung

Besondere Bauten und Anlagen
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Art. 25 Bauverordnung (BauV) · Detailhandelseinrichtungen 1. Planung

1. Die Standorte für Detailhandelseinrichtungen müssen dem Siedlungskonzept entsprechen, wie es in den Richt- und Nutzungsplänen der Sitzgemeinde, der benachbarten Gemeinden und der Planungsregion bzw. der Regionalkonferenz festgelegt ist.

2. Sie sollen so festgelegt werden, dass

a **\* die lokalen und regionalen Einkaufsmöglichkeiten verbessert werden;

b **\* die Versorgung der nicht mobilen Bevölkerung gewährleistet ist;

c **\* keine Wohngebiete durch zusätzlichen Verkehr belastet werden.

d **\* ...

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