721.1
BAUVOC
CH-BE
Art. 25 Bauverordnung (BauV) - Detailhandelseinrichtungen 1. Planung
Besondere Bauten und Anlagen
Art. 25 Bauverordnung (BauV) · Detailhandelseinrichtungen 1. Planung
1. Die Standorte für Detailhandelseinrichtungen müssen dem Siedlungskonzept entsprechen, wie es in den Richt- und Nutzungsplänen der Sitzgemeinde, der benachbarten Gemeinden und der Planungsregion bzw. der Regionalkonferenz festgelegt ist.
2. Sie sollen so festgelegt werden, dass
a **\* die lokalen und regionalen Einkaufsmöglichkeiten verbessert werden;
b **\* die Versorgung der nicht mobilen Bevölkerung gewährleistet ist;
c **\* keine Wohngebiete durch zusätzlichen Verkehr belastet werden.
d **\* ...