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721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 23 Bauverordnung (BauV) - Terrassenhäuser

Besondere Bauten und Anlagen
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Art. 23 Bauverordnung (BauV) · Terrassenhäuser

1. Als Terrassenhäuser gelten stufenartig an Hanglagen erstellte Bauten mit mehr als zwei talwärts orientierten Baustufen.

2. In den Überbauungsvorschriften sind wenigstens zu ordnen

a) die zulässige Breite und Länge der Terrassenbaureihen. Die Breite wird parallel, die Länge senkrecht zum Hang gemessen (projizierte Masse);

b **\*** die zulässige Höhe der gesamten Terrassenüberbauung;

c) die zulässige Zahl der Baustufen;

d **\*** die zulässige Höhe jeder Baustufe und die Zahl ihrer Vollgeschosse. Für die unterste Stufe ist talseits eine Mehrhöhe von 1 m gestattet;

e) die Abstände gegenüber Nachbargrundstücken anderer Bauweise. Sie haben in der Regel den für konventionelle Bauten gleichen Ausmasses geltenden Vorschriften zu entsprechen;

f) das Mass der Nutzung.

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