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721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 22 Bauverordnung (BauV) - Hochhäuser

Besondere Bauten und Anlagen
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Art. 22 Bauverordnung (BauV) · Hochhäuser

1. Die Erstellung eines Hochhauses setzt einen geeigneten Standort und eine sorgfältige Gestaltung des Baus und seiner Umgebung voraus. Die Standorteignung und die Einpassung in das Orts- und Landschaftsbild sind in einem regionalen Betrachtungsperimeter nachzuweisen.

1a

Als regionaler Betrachtungsperimeter gilt mindestens der Bereich, von dem aus ein Hochhaus optisch in Erscheinung tritt.

1b

Die sorgfältige Gestaltung eines Hochhauses und seiner Umgebung ist in einem Umgebungsgestaltungsplan oder einer vergleichbaren Dokumentation nachzuweisen.

2. ...

3. Hochhäuser dürfen bestehende zonenkonforme oder nach den geltenden Vorschriften mögliche Wohnbauten nicht durch übermässigen Schattenwurf beeinträchtigen. Als zulässige Beschattungsdauer gelten

a) bei Tag- und Nachtgleiche (21. März) zwischen 07.30 Uhr und 17.30 Uhr: zwei Stunden;

b) bei mittlerem Wintertag (8. Februar) zwischen 08.30 Uhr und 16.30 Uhr: zweieinhalb Stunden.

4. An zentralörtlichen Lagen kann aus städtebaulichen Gründen von der Regel gemäss Absatz 3 abgewichen werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

110 2015 175 · be (Art. 22 Abs. 3 BauV)
Property Owner Appeal of Multi-Family Permit Upheld
Cited in the reasoning that precedes the dispositive section regarding shadow casting, stating that higher buildings must not unduly impair existing residential buildings, although the project was found not to fall under this category.