721.1
BAUVOC
CH-BE
Art. 21 Bauverordnung (BauV) - Allgemeine Voraussetzungen
Besondere Bauten und Anlagen
Art. 21 Bauverordnung (BauV) · Allgemeine Voraussetzungen
1. Besondere Bauten und Anlagen müssen mit den Konzepten der Ortsplanung, insbesondere der Nutzungs-, Erschliessungs- und Verkehrsplanung, vereinbar sein.
2. Sie dürfen keine überwiegenden öffentlichen Interessen beeinträchtigen und keine wesentlichen privaten Interessen verletzen, die nicht durch Lastenausgleich (Art. 30 und 31 BauG) vollwertig ausgeglichen werden können.
3. Bei der Anordnung von Parkplätzen ist dem Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung Rechnung zu tragen. Parkplätze sind in der Regel in Untergeschossen zu erstellen
4. Besondere Verhältnisse im Sinn von Artikel 19 Absatz 6 des Baugesetzes können sich insbesondere aus der Beschaffenheit des Baugrundes oder der Art des Bauvorhabens ergeben.