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721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 20 Bauverordnung (BauV) - Gesuche um Erlass einer Überbauungsordnung für besondere Bauten und Anlagen

Besondere Bauten und Anlagen
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Art. 20 Bauverordnung (BauV) · Gesuche um Erlass einer Überbauungsordnung für besondere Bauten und Anlagen

1. Grundeigentümer, die gestützt auf Artikel 19 Absatz 3 des Baugesetzes[22] die Vorlage einer Überbauungsordnung verlangen, haben der zuständigen Gemeindebehörde

a die für das Bauvorhaben nach den Bestimmungen über generelle Baugesuche erforderlichen Unterlagen zu unterbreiten;

b anzugeben, inwiefern das Bauvorhaben wesentlich von der für das Baugrundstück geltenden baurechtlichen Ordnung abweicht;

c die vorgesehenen Abweichungen zu begründen;

d die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen (Art. 21) und gegebenenfalls der besonderen Voraussetzungen (Art. 22-29) dieser Verordnung nachzuweisen.

2. Auf Verlangen der Gemeindebehörde haben sie den Entwurf der Überbauungsordnung vorzulegen und diesen, soweit nötig, aufgrund des Vorprüfungsberichtes des Amtes für Gemeinden und Raumordnung zu bereinigen.

3. Ist die beantragte Überbauungsordnung nicht genehmigungsfähig, so weist sie der Gemeinderat in sinngemässer Anwendung von Artikel 88 des Gemeindegesetzes[23] zurück.

4. Die Kosten der Ausarbeitung und Bereinigung der Überbauungsordnung sind von den gesuchstellenden Grundeigentümern zu tragen.

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