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721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 2 Bauverordnung (BauV) - Gemeindeautonomie

Allgemeines
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Art. 2 Bauverordnung (BauV) · Gemeindeautonomie

1. Die Gemeinden können im Rahmen des übergeordneten Rechts die Verordnung ergänzende Bestimmungen erlassen.

2. Sie können abweichende Vorschriften beschliessen, wenn und soweit es die Verordnung ausdrücklich vorsieht.

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