721.1
BAUVOC
CH-BE
Art. 2 Bauverordnung (BauV) - Gemeindeautonomie
Allgemeines
Art. 2 Bauverordnung (BauV) · Gemeindeautonomie
1. Die Gemeinden können im Rahmen des übergeordneten Rechts die Verordnung ergänzende Bestimmungen erlassen.
2. Sie können abweichende Vorschriften beschliessen, wenn und soweit es die Verordnung ausdrücklich vorsieht.