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721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 19 Bauverordnung (BauV) - Massgebende Vorschriften

Besondere Bauten und Anlagen
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Art. 19 Bauverordnung (BauV) · Massgebende Vorschriften

1. Baugesuche für besondere Bauten und Anlagen im Sinne der Artikel 19 und 20 des Baugesetzes sind aufgrund der für sie erlassenen Überbauungsordnung zu beurteilen.

2. Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind möglichst im Rahmen der Überbauungsordnungen, im übrigen im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen.

3. Die ergänzende Anwendung der weiteren Vorschriften des Bau- und Planungsrechts bleibt vorbehalten.

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