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721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 18b Bauverordnung (BauV) - Richtlinien

Ortsbild- und Landschaftsschutz, Denkmalpflege
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Art. 18b Bauverordnung (BauV) · Richtlinien

1. Zuständige Stellen der Direktion für Inneres und Justiz und der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion für das Herausgeben der Richtlinien gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f des Baubewilligungsdekrets sind das Amt für Gemeinden und Raumordnung und das Amt für Umwelt und Energie.

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