721.1
BAUVOC
CH-BE
Art. 18b Bauverordnung (BauV) - Richtlinien
Ortsbild- und Landschaftsschutz, Denkmalpflege
Art. 18b Bauverordnung (BauV) · Richtlinien
1. Zuständige Stellen der Direktion für Inneres und Justiz und der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion für das Herausgeben der Richtlinien gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f des Baubewilligungsdekrets sind das Amt für Gemeinden und Raumordnung und das Amt für Umwelt und Energie.