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721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 18a Bauverordnung (BauV) - 3 Antennenverbote der Gemeinden

Ortsbild- und Landschaftsschutz, Denkmalpflege
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Art. 18a Bauverordnung (BauV) · 3 Antennenverbote der Gemeinden

1. Die Gemeinden können für bestimmte Gebiete das Errichten von Aussenantennen verbieten, wenn

a) dies für den Schutz bedeutender Orts- oder Landschaftsbilder, von geschichtlichen Stätten oder von Natur- und Baudenkmälern notwendig ist, und

b) der Empfang der in der Region üblichen Programme unter zumutbaren Bedingungen gewährleistet bleibt.

2. Das Errichten einer Aussenantenne, mit der weitere Programme empfangen werden können, muss ausnahmsweise bewilligt werden, wenn das Interesse am Empfang der Programme das Interesse am Orts- und Landschaftsschutz überwiegt.

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