721.1
BAUVOC
CH-BE
Art. 18 Bauverordnung (BauV) - 2 Gemeinschaftsantennen für Radio- und Fernsehempfang
Ortsbild- und Landschaftsschutz, Denkmalpflege
Art. 18 Bauverordnung (BauV) · 2 Gemeinschaftsantennen für Radio- und Fernsehempfang
1. Die Gemeinden können in ihren Bauvorschriften oder in besonderen Reglementen vorsehen und ordnen
a) die Erstellung und den Betrieb von Gemeinschaftsantennenanlagen durch die Gemeinde oder durch Dritte;
b***) ...
c) den Bezug angemessener Anschluss- und Benützungsgebühren.
2. Für die Verlegung von Leitungen für Gemeinschaftsantennenanlagen in Privatland gilt Artikel 136 des Baugesetzes[[19]](#paragraphtext_content_fn_4790633_2_19_c).
3. Es besteht kein Anschlusszwang.