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721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 18 Bauverordnung (BauV) - 2 Gemeinschaftsantennen für Radio- und Fernsehempfang

Ortsbild- und Landschaftsschutz, Denkmalpflege
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Art. 18 Bauverordnung (BauV) · 2 Gemeinschaftsantennen für Radio- und Fernsehempfang

1. Die Gemeinden können in ihren Bauvorschriften oder in besonderen Reglementen vorsehen und ordnen

a) die Erstellung und den Betrieb von Gemeinschaftsantennenanlagen durch die Gemeinde oder durch Dritte;

b***) ...

c) den Bezug angemessener Anschluss- und Benützungsgebühren.

2. Für die Verlegung von Leitungen für Gemeinschaftsantennenanlagen in Privatland gilt Artikel 136 des Baugesetzes[[19]](#paragraphtext_content_fn_4790633_2_19_c).

3. Es besteht kein Anschlusszwang.

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