721.1
BAUVOC
CH-BE
Art. 16 Bauverordnung (BauV) - Bauvorhaben in und an Gewässern
Ortsbild- und Landschaftsschutz, Denkmalpflege
Art. 16 Bauverordnung (BauV) · Bauvorhaben in und an Gewässern
1. Die Gemeinden bezeichnen in der Nutzungsplanung die freigegebenen Gewässerflächen und festen Ufer nach Artikel 11 Absatz 4 des Baugesetzes.
2. Sie können Gewässerflächen, die nicht der Gemeindehoheit unterliegen, in die Planung einbeziehen, soweit dies die kantonalen Sachpläne Seeverkehr vorsehen.
3. ...
3a
Die freigegebenen Gewässerflächen und festen Ufer (Art. 11 Abs. 4 BauG) gelten als Zonen im Sinn von Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG)[18].