721.1
BAUVOC
CH-BE
Art. 14 Bauverordnung (BauV) - Fachstellen
Ortsbild- und Landschaftsschutz, Denkmalpflege
Art. 14 Bauverordnung (BauV) · Fachstellen
1. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung führt das Verzeichnis der kantonalen Fachstellen für Fälle gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Baubewilligungsdekretes[[16]].
2. Betrifft ein Bauvorhaben einen Gegenstand eines Inventars des Bundes oder des Kantons, hört die Baubewilligungsbehörde die zuständige kantonale Fachstelle in jedem Fall an (Art. 22 Abs. 3 BewD).
3. Die Gemeinden können vorschreiben, dass auch alle Baugesuche, die ein Objekt eines Gemeindeinventars oder ein Schutzgebiet betreffen, einer Fachstelle vorzulegen sind.
4. Im Bereich archäologischer Fundstellen sind alle Bauvorhaben, die Bodenveränderungen bewirken, dem kantonalen Archäologischen Dienst zur Stellungnahme zu unterbreiten.