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721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 13e Bauverordnung (BauV) - Andere Inventare

Ortsbild- und Landschaftsschutz, Denkmalpflege
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Art. 13e Bauverordnung (BauV) · Andere Inventare

1. Andere Inventare oder Verzeichnisse des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die sich auf Objekte des besonderen Landschaftsschutzes, auf archäologische Objekte, auf Baudenkmäler und auf Schutzgebiete beziehen, sind ebenfalls öffentlich. Sie können von jedermann bei der zuständigen Stelle des Kantons, kantonale Inventare und Gemeindeinventare auch bei den Gemeinden, eingesehen werden.

2. Die Inventare des Bundes sind insbesondere

a) das Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS);

b) das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN);

c) das Verzeichnis der Baudenkmäler, die unter dem Schutz der Eidgenossenschaft stehen;

d) das Inventar der historischen Verkehrswege (IVS).

3. Zu den andern Inventaren oder Verzeichnissen des Kantons gehört insbesondere das Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmäler gemäss Artikel 18 und 42 der Denkmalpflegeverordnung[[15]](#paragraphtext_content_fn_4790616_2_15_c).

4. Inventare oder Verzeichnisse, deren Wirkung in der Gesetzgebung nicht anders geregelt ist, weisen auf die Möglichkeit einer Schutz- oder Erhaltungswürdigkeit hin, über die im Baubewilligungsverfahren oder im Nutzungsplanverfahren zu befinden ist. Sie haben keine negative Wirkung im Sinne von Artikel 13c Absatz 3.

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